Benutzerordnung 2

Benutzungsordnung
für das Berlin-Brandenburgische Wirtschaftsarchiv

§ 1

Die im BBWA verwahrten Archivalien stehen der öffentlichen Nutzung zur Verfügung, soweit gesetzliche Bestimmungen insbesondere des Persönlichkeits- und Datenschutzes, vertragliche Regelungen insbesondere mit Depositalgebern oder diese Benutzungsordnung dem nicht entgegenstehen.

§ 2

Die Benutzung kann, sofern ein berechtigtes Interesse besteht, nach Antrag des Benutzers durch persönliche Einsichtnahme im BBWA, durch schriftliche Auskunft, Anforderung von Reproduktionen erfolgen:

  • für dienstliche Zwecke von Behörden und Gerichten,
  • für interne Zwecke der Depositalgeber,
  • für Zwecke der Wissenschaft und Forschung,
  • für Zwecke von Bildung und Unterricht,
  • zur Vorbereitung von Veröffentlichungen, z.B. durch Presse, Hörfunk, Film, Fernsehen und Internet,
  • für private Zwecke.

Die Benutzung bedarf der Genehmigung und setzt einen entsprechenden Antrag voraus. Ein Anspruch auf Benutzung besteht nicht. Die Benutzung in den Räumlichkeiten des BBWA erfolgt nach Absprache. Für die Benutzung kann ein Entgelt durch das BBWA verlangt werden. Näheres regelt die Entgeltordnung des BBWA.

§ 3

Benutzungsantrag

  1. Der Antrag auf Benutzungsgenehmigung ist schriftlich unter Verwendung eines Vordrucks oder formlos bei der Geschäftsstelle des BBWA zu stellen. Dabei sind Angaben zur Person zu machen, der Benutzungszweck sowie der Gegenstand der Nachforschungen möglichst genau anzugeben.
  2. Archivbenutzer haben sich auf Verlangen auszuweisen.

§ 4

Benutzungsgenehmigung

  1. Über den Benutzungsantrag entscheidet der Vereinsvorstand oder ein von ihm Beauftragter.
  2. Die Benutzungsgenehmigung wird nur den Antragstellern selbst und nur für den im Benutzungsantrag genannten Zweck erteilt.
  3. Die Archivbenutzung erfolgt in jederzeit widerruflicher Weise.
  4. Bei Verstoß gegen die Benutzungsordnung erlischt die Benutzungsgenehmigung.

§ 5

Benutzungsbeschränkungen

  1. Archivalien sind von der Benutzung ausgeschlossen, wenn gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der abgebenden Stelle oder mit Eigentümern bzw. Vorbesitzern getroffene Vereinbarungen entgegenstehen.
  2. Archivalien können von der Benutzung ausgeschlossen werden, wenn Rechte oder berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen.
  3. Das Archivgut darf grundsätzlich nicht vor Ablauf von 30 Jahren nach Entstehung der Unterlagen durch Dritte genutzt werden. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet das BBWA in pflichtgemäßer Abwägung der beteiligten Interessen.

§ 6

Verkürzung und Verlängerung von Schutzfristen

  1. Der Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen ist schriftlich beim BBWA zu stellen. Bei personenbezogenem Archivgut hat der Benutzer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benutzung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist.
  2. Über die Verkürzung und die Verlängerung von Schutzfristen entscheidet der Vereinsvorstand.

§ 7

Art und Weise der Benutzung

  1. Die Benutzung von Archivgut erfolgt nach Erteilung der Nutzungsgenehmigung. Die Archivalien werden online oder auf den dafür vorgesehenen Bestellzetteln bestellt. Dabei ist auf die vollständige Angabe der Signaturen und der Laufzeiten zu achten. Grundsätzlich wird nur eine begrenzte Anzahl von Archivalien gleichzeitig vorgelegt.
  2. Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet, das Archivgut in den Benutzungsräumen zu belassen, die innere Ordnung des Archivgutes zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden.
  3. Es besteht kein Anspruch darauf, Archivalien in einer bestimmten Zeit oder größere Mengen von Archivalien gleichzeitig vorgelegt zu bekommen.
  4. Die Mitnahme oder Zusendung von Archivalien, Büchern und Findmitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  5. Die Archivalien, Bücher und Findmittel sind mit größter Sorgfalt zu behandeln.
  6. Es ist untersagt, auf den Archivalien, Büchern und Findmitteln Vermerke, Striche oder Zeichen irgendwelcher Art anzubringen, Handpausen anzufertigen, sie als Schreibunterlagen zu verwenden oder sonst irgend etwas zu tun, was ihren Zustand verändert.
  7. An der Reihenfolge und Ordnung der Archivalien sowie an ihrer Signierung, ihrem Einband und ihrer Verpackung darf nichts geändert werden.
  8. Das Fotografieren von Archivalien ist nicht gestattet. Ausnahmegenehmigungen in begründeten Fällen erteilt der Vereinsvorstand oder ein vom ihm Beauftragter.
  9. Die Verwendung weiterer technischer Hilfsmittel (z. B. Diktiergerät, Reproduktionsgerät) bedarf der Genehmigung durch die Geschäftsstelle des BBWA.
  10. Das Anfertigen von Reproduktionen kann aus konservatorischen Gründen verweigert werden. Die Entscheidung trifft der Vereinsvorstand oder ein vom ihm Beauftragter.
  11. Die Höhe des Entgelts für Reproduktionen regelt eine Entgeltordnung des BBWA in der jeweils gültigen Fassung. Ausgehändigte Reproduktionen dürfen nur mit Zustimmung des BBWA veröffentlicht, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.

§ 8

Verwendung der Forschungsergebnisse und Reproduktionen

  1. Die Forschungsergebnisse dürfen nur für das im Antrag angegebene Arbeitsthema verwendet werden. Sofern der Benutzer die Verwendung auf andere Weise beabsichtigt, ist die Genehmigung des Vereinsvorstands einzuholen.
  2. Der Genehmigung durch den Vereinsvorstand des BBWA oder eines vom ihm Beauftragten bedürfen:
    1. eine Abweichung von der im Antrag erklärten Verwendung,
    2. die Weitergabe der Forschungsergebnisse und Reproduktionen an Dritte,
    3. die Veröffentlichung von Reproduktionen des Archivs.
  3. Die benutzten Quellen des Archivs sind bei Veröffentlichungen nachzuweisen. Für die Zitierweise sind folgende Regeln verbindlich:
    1. Zitierweise im Anmerkungsapparat: BBWA, Bestand, Signatur.
    2. Nachweis im Quellenverzeichnis: Berlin-Brandenburgisches Wirtschaftsarchiv e.V., Berlin (BBWA).
  4. Der Benutzer überlässt dem BBWA unaufgefordert und kostenlos ein Belegexemplar seiner Arbeit – unabhängig von ihrer Veröffentlichung.

§ 9

Haftung

  1. Das BBWA haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer im Zusammenhang mit der Archivbenutzung entstehen.
  2. Der Benutzer haftet für die Verletzung von Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechten sowie von berechtigten Interessen Dritter.
  3. Der Benutzer haftet für alle durch ihn im Archiv verursachten Schäden.

 Gültig ab dem 12.08.2009

 

Zur Benutzungsordnung des BBWA (PDF) 
Zur Entgeltordnung des BBWA (PDF) 
 Zum Antrag auf Benutzung (PDF)